ADAC: Herbstgefahren durch Wild, Sturm und Nebel

München (ots) – Nebel, Sturm und Wildwechsel: Der Herbst erfordert besondere Vorsicht im Straßenverkehr. Der ADAC hat Empfehlungen zusammengestellt, um sicher durch die dritte Jahreszeit zu kommen.

Bei eingeschränkter Sicht durch Nebel gilt grundsätzlich: Fuß vom Gas und vorausschauend fahren. Die Faustformel “Sichtweite ist gleich Fahrgeschwindigkeit” hilft, Unfälle zu vermeiden. Konkret bedeutet das: Liegt die Sicht bei weniger als 50 Metern, darf auch der Tacho nicht mehr als 50 km/h anzeigen (§3 I 1 StVO). Zur Orientierung dienen die Leitpfosten am Straßenrand, die auf Landstraßen und Autobahnen im 50-Meter-Abstand stehen.

Gedrosseltes Tempo bei schlechter Sicht oder bei Fahrten durch Waldstücke empfiehlt sich auch noch aus einem anderen Grund: Mit abnehmendem Tageslicht sind Wildtiere morgens später und abends früher aktiv. Rund 2 800 Verkehrsteilnehmer werden jährlich bei Wildunfällen verletzt.

Taucht Wild auf der Fahrbahn auf, sollte man sofort bremsen, gegebenenfalls abblenden und hupen, aber nicht unkontrolliert ausweichen. Passiert dennoch ein Unfall, muss die Unfallstelle gesichert und die Polizei informiert werden – auch wenn das Tier nur verletzt wurde und wieder im Wald verschwindet. Angefahrene Tiere sollten auf keinen Fall berührt werden – sie könnten auskeilen oder Krankheiten übertragen. Strafbar ist es, getötetes Wild mitzunehmen – Wilderei wird mit Geld- und Haftstrafen geahndet.

Vorsicht ist im Herbst auch beim so genannten Bauernglatteis geboten: Wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge nach der Ernte die Straße verschmutzen, können Lehm- und Erdklumpen leicht zu gefährlichen Situationen führen, insbesondere wenn sich die Klumpen mit Feuchtigkeit zu einem rutschigen Schmierfilm verbinden.

Übrigens: Auch der Blick nach oben kann im Herbst vor unliebsamen Überraschungen bewahren. Bei Sturm und starken Winden sollte man sein Auto nicht unbedingt unter Bäumen, insbesondere Pappeln, parken. Herab fallende Äste könnten das Fahrzeug beschädigen – auch wenn nach einem aktuellen Urteil des OLG Saarbrücken (Az 4 U 482/09) die Verantwortlichen dazu angehalten sind, auch gesunde Pappeln im Bereich von Parkplätzen zu entfernen.

Quelle: presseportal.de (ADAC)