Hartz IV: Kein Abstrich bei Aufwandsentschädigung

Regelsätze unverändert / DFV-Präsident dankt Bundestagsabgeordneten

Logo "Deutscher Feuerwehrverband e.V." (DFV)

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Berlin – Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrangehörige, die Arbeitslosengeld II empfangen, werden weiterhin bis zur Höhe von 175 Euro im Monat nicht auf die staatlichen Leistungen angerechnet. Die im Rahmen der Neuregelung der Hart IV-Regelsätze geplante Veränderung der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen konnte abgewendet werden.

Hans-Peter Kröger, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), hatte sich in einem gezielten Brief an die dem DFV verbundenen Bundestagsabgeordneten Ute Kumpf, Klaus Riegert und Hartfrid Wolff für eine Beibehaltung der gegenwärtigen, als tauglich bewährten Praxis eingesetzt und die möglichen Folgen einer Änderung aufgezeigt: “Insbesondere die durch Arbeitslosigkeit finanziell ohnehin schon sehr beanspruchten Helferinnen und Helfer würden nun jeglichen Ausgleich für Ausgaben, die durch ihre gesellschaftliches Engagement veranlasst sind, verlieren.”

Kröger begrüßte nach der Bekanntgabe der Verhandlungsergebnisse die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage und dankte den involvierten Bundestagsabgeordneten für ihr Engagement für das Ehrenamt.

Der DFV hat bereits 2010 in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit ein Merkblatt zu diesem Thema erstellt. Die wesentlichen Eckpunkte darin lauten:

  • Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr gilt als so genanntes Privilegiertes Einkommen, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
  • Voraussetzung: Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung.

Die Aufwandsentschädigung gilt als “anderweitig zweckbestimmte Einnahme”; sie soll also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Da ein erheblicher Betrag an Aufwandsentschädigung diesem Gedanken zuwiderlaufen würde, gibt es die Begrenzung bis hin zum Betrag von 175 Euro, bis zu dem keine “Gerechtfertigkeitsprüfung” durchgeführt wird.

Das Merkblatt gibt es zum Download unter www.feuerwehrverband.de/alg-merkblatt.html. Bei weitergehenden Rückfragen steht DFV-Referent Carsten-Michael Pix per E-Mail unter pix [at] dfv [dot] org zur Verfügung.

Quelle: DFV-Presseinformation Nr. 19/2011 vom 23. März 2011