Neuer Bußgeldkatalog – Folgeschwere “Unarten” künftig stärker sanktioniert

Symbolbild

Kaiserslautern (ots) – Der Bußgeldkatalog ist seit letzter Woche, Donnerstag, deutlich verschärft worden. Einige folgenschwere “Unarten” werden durch den Gesetzgeber stärker sanktioniert als bisher.

Das gilt zum Beispiel für die verbreitete Unsitte der Handynutzung am Steuer und für die Blockade von Rettungsgassen. Komplett neu in den Bußgeldkatalog wurde das Tragen von Verhüllungen am Steuer aufgenommen. Nicht mehr als Ordnungswidrigkeit sondern durch die Einführung eines neuen Straftatbestand sanktioniert, ist die Teilnahme an illegalen Straßenrennen.

Rettungsgasse: Der Gesetzgeber reagiert mit der Neuerung für die Bildung von Rettungsgassen wohl auf den tragischen Unfall am 4. Juli 2017 auf der Autobahn 9, bei dem 18 Menschen starben. Dort machten es Autofahrer den Einsatzkräften fast unmöglich zur Unfallstelle und damit zu den Verletzten zu gelangen. Die Rechtsgrundlage zur Bildung einer Rettungsgasse findet sich im Paragraph 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, dort steht: “Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen”.

Künftig stellt der Gesetzgeber diese Zuwiderhandlung unter ein erhöhtes Bußgeld: – Wer ohne Einsatzfahrzeuge zu behindern keine Rettungsgasse bildet zahlt ein Bußgeld in Höhen von 200 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg. – Je nach Zuwiderhandlung (Behinderung, Gefährdung, Schädigung) kann das Bußgeld auf bis zu 320 Euro und zwei Punkte sowie auf ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt werden. Wer übrigens absichtlich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn blockiert oder Personen die Hilfe leisten wollen am Erreichen der Unfallstelle behindert muss mit einer gesonderten Strafanzeige wegen Unterlassener Hilfeleistung rechnen.

Handynutzung: Weiterhin wurde das Thema Handynutzung deutlich stärker sanktioniert. Laut einer aktuellen Studie der Allianz nutzt fast jeder zweite Autofahrer (46 Prozent) das Mobiltelefon während der Fahrt.

Hier hat der Gesetzgeber die Neuregelung “technikoffener” formuliert, so dass nicht nur wie bereits zuvor Mobiltelefone erfasst sind, sondern auch die Nutzung von Tablets, E-Book-Readern, das Surfen im Netz und das Eintippen von elektronischen Nachrichten. Die Nutzung von Head-Up-Displays ist keine Ordnungswidrigkeit. Die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt wird nach der Straßenverkehrsordnung künftig mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt geahndet. Je nach Gefährdung oder wenn deswegen ein Unfall passiert, kann das Bußgeld auf bis zu 200 Euro, zwei Punkte und auf ein einmonatiges Fahrverbot steigen.

Es gibt auch keine Ausrede mehr für die Autofahrer mit einer Start-Stopp-Automatik. Hier hat der Gesetzgeber klar definiert, dass der Motor bei der Benutzung eines Handys vollständig aus sein muss. Ebenfalls tiefer in den Geldbeutel greifen müssen Fahrradfahrer, die beim Radeln ein Handy benutzen. Hier wurde das Bußgeld von 25 Euro auf 55 Euro erhöht.

Gesicht verhüllen: Neu eingeführt wurde, dass ein Autofahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro rechnen muss, wenn er laut Paragraph 23 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung “beim Führen eines Kraftfahrzeugs [sein] Gesicht verdeckt oder verhüllt”.

Illegale Straßenrennen: Galt die Teilnahme an illegalen Straßenrennen bisher als Ordnungswidrigkeit, so ist jetzt neu der Straftatbestand “Verbotene Kraftfahrzeugrennen” unter dem Paragraph 315 d des Strafgesetzbuches eingeführt worden. Hier wird jede Beteiligung – von der Teilnahme bis zur Planung und Durchführung solcher illegalen Straßenrennen – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Auch der Versuch ist bereits unter Strafe gestellt.

In den Fällen, die tödlich oder mit schweren Gesundheitsschädigungen enden, kann die Strafandrohung bis zu zehn Jahren betragen.

Quelle: Polizei Rheinland-Pfalz (presseportal.de), Pressemeldung vom 25. Oktober 2017