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- Medien (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) im Rahmen einer Berichterstattung
3. Eine Verlinkung hat zu unterbleiben, wenn insbesondere rechtliche Gründe dagegen sprechen. Die Vermeidung von Pietätsverletzungen hat ebenfalls zu unterbleiben.
4. Über die Zulassung eines Links entscheidet der Webmaster. Eine Linksetzung ist freiwillig.
5. Über eine Abweichung von Punkt 2 entscheidet im Einzelfall der Webmaster.
Otterberg, den 10.06.2009
Harald Laier
Webmaster


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